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Deutsche Eiskunstlaufbestimmungen

Germany · German · 11 pages

Preserved research snapshot; live currency not reverified. Original-language text is shown as extracted. An original-page image is provided for diagram-only pages and the British skills guides. Extracted table text can lose column alignment; check the original before interpreting a table.

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Deutsche Eiskunstlaufbestimmungen (DKB) Endfassung gem. Beschluss des Sportausschusses vom 13.03.2026 7 1.2. InternationaleSchaulaufen An diesen nehmen auch ausländische Läufer/Paare teil 1.3. Meisterschafts- und Wettbewerbsschaulaufen An diesen nehmen die Sieger und Platzierten der jeweiligen Meisterschaften / des jeweiligen Wettbewerbs teil. 2. Zuständigkeit und Aufsicht 2.1. Durchführung Schaulaufen können veranstaltet und / oder ausgerichtet werden von • Vereinen, die einem LEV angeschlossen sind • den LEV, • der DEU 2.2. Verantwortlichkeit Die Verantwortlichkeit für ein Schaulaufen liegt beim jeweiligen Veranstalter. 2.3. Aufsichtspflicht Die Aufsichtspflicht für ein Schaulaufen hat der jeweils zuständige LEV, in dessen Bereich das Schaulaufen stattfindet. Ausgenommen hiervon sind von der DEU selbst veranstaltete Schaulaufen. 3. Planung und Vorbereitung 3.1. Anmeldung von geplanten Schaulaufen Jedes geplante Schaulaufen mit Läufern/Paaren des Bundeskaders ist spätestens einen Monat vor dem geplanten Veranstaltungstermin vom betreffenden LEV der DEU￾Geschäftsstelle unter Angabe der zum Einsatz vorgesehenen Läufern/Paare zu melden. Anforderung von Läufern/Paaren durch den Veranstalter. Für die Anforderung bzw. Einladung von Läufern/Paaren zu Schaulaufen sind ausnahmslos folgende Wege einzuhalten: 3.1.1. Für Läufer/Paare aus demselben LEV, in welchem das Schaulaufen stattfindet, können die Vereinbarungen direkt zwischen den betreffenden Vereinen erfolgen, es sei denn es nehmen Bundeskadersportler teil. In diesem Fall ist die DEU von der geplanten Schaulaufteilnahme der Bundeskadersportler zu informieren und um Genehmigung zu bitten. 3.1.2. Einladungen von Läufern/Paaren aus einem anderen LEV müssen über die beiden zuständigen LEV - das ist einerseits der LEV, in dessen Bereich das Schaulaufen stattfindet und andererseits derjenige, aus dem ein oder mehrere Läufer/Paare eingeladen wird oder werden - erfolgen. Diese Bestimmung gilt auch für Läufer/Paare, die regelmäßig an einem auswärtigen Trainingsort leben und trainieren. In diesem. Falle kann jedoch, wenn kein Bundeskadersportler beteiligt ist, zwischen dem Verein des Läufers/Paares und dem betreffenden Verein am Trainingsort eine pauschale Vereinbarung getroffen werden, worin die Genehmigung für eine bestimmte oder unbeschränkte Zahl von Schaulaufen im Voraus erteilt wird. Diese Vereinbarung ist ebenfalls im Einvernehmen mit den beiden zuständigen LEV zu treffen. Bei Teilnahme von mindestens einem Bundeskadersportler ist die DEU für die Genehmigung der Teilnahme zuständig. 3.1.3. Für ausländische Läufer/Paare ist die Einladung über denjenigen LEV, in dessen Bereich das Schaulaufen stattfindet, an die DEU zu leiten, von welcher aus dann die Einladung für den/die betreffenden Läufer an den zuständigen nationalen Verband erfolgt. Die Anforderung von Läufern/Paaren zu Schaulaufen erfolgt schriftlich.